Ambulante ärztliche Gesundheitsversorgung
Im ambulanten Versorgungssektor wird die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt. Die Kassenärztliche Vereinigung ist nach § 77 Abs. 5 SGB V eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, der alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören. In Deutschland gibt es 17 Kassenärztliche Vereinigungen, je Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen zwei. Laut § 99 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung einen Bedarfsplan nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Auf der einen Seite soll der Bedarfsplan eine ausreichende und flächendeckende Versorgung mit niedergelassenen Ärzten gewährleisten, auf der anderen Seite dient der Bedarfsplan auch der Regulierung, um eine Überversorgung in bestimmten Fachgebieten zu verhindern.
Der aktuelle Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen basiert auf der Bedarfsplanungsrichtlinie 2013. Demnach gibt es vier Versorgungsebenen, die jeweils regional unterschiedliche Planungsbereiche aufweisen: Für die hausärztliche Versorgung sind als Planungsbereiche die 67 Mittelbereiche Hessens maßgebend. Nicht so kleinräumig wird die allgemeine fachärztliche Versorgungsebene geplant. Hierunter zählen z. B. Frauenärzte, Augenärzte und Kinderärzte. Die Planungsbereiche sind auf dieser Ebene identisch mit den 26 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Hessens. Für die Versorgungsebene der spezialisierten fachärztlichen Versorgung werden als Planungsbereiche Raumordnungsregionen herangezogen. In Hessen gibt es mit Nord-, Mittel- und Osthessen sowie Rhein-Main und Starkenburg fünf Raumordnungsregionen. Die Planung der gesonderten fachärztlichen Versorgung geschieht für das Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung, also auf Ebene Hessens. Jeweils differenziert nach Planungsbereichen und Fachrichtungen werden Versorgungsgrade berechnet. Steigt der Versorgungsgrad über 110 %, gilt der Planungsbereich als überversorgt und es wird seitens der Kassenärztlichen Vereinigung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. In Tab. 23 bis Tab. 26 ist zum Stand 13. Februar 2014 für die verschiedenen Versorgungsebenen dargestellt, welche Planungsbereiche überversorgt sind und in welchem Planungsbereich Niederlassungen von Ärzten möglich sind.

Im Bereich der ambulanten Versorgung wurden im Jahr 2013 von den ambulanten Ärztinnen und Ärzten in Hessen über 37 Millionen Fälle behandelt, wobei 46 % der Behandlungsfälle auf Hausärztinnen und Hausärzte entfielen. Es folgen mit weitem Abstand Gynäkologinnen und Gynäkologen mit gut 3,7 Millionen Fällen, Internisten (2,1 Millionen), Augenärztinnen und Augenärzte (2,1 Millionen) sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte und Orthopädinnen und Orthopäden (jeweils rund 1,9 Millionen) (Tab. 27).
Tab. 27: Anzahl der Behandlugnsfälle gemäß Bedarfsplanungsrichtlinie (2013)
Fachgebiete | Behandlungsfällie (arztbezogen) | Fachgebiete | Behandlungsfälle (arztbezogen) |
---|---|---|---|
Hausärzte (inkl. hausärztl. Internisten) | 17.007.484 | Nervenärzte, Neurologen, Psychiater (Doppelzulassung) | 1.052.915 |
Gynäkologen | 3.746.911 | Urologen | 922.448 |
Internisten (fachärztliche Versorgung) | 2.158.345 | Psychotherapeuten | 429.761 |
Augenärzte | 2.123.349 | Nuklearmedizin | 306.551 |
Kinderärzte (haus- und fachärztliche Versorgung) | 1.940.000 | Anästhesisten | 214.493 |
Orthopäden | 1.888.156 | Ärzte für physikal. und rehabilitative Medizin | 83.412 |
Hautärzte | 1.686.500 | Kinder- und Jugendpsychiater | 37.061 |
HNO-Ärzte | 1.393.891 | ||
Radiologen | 1.196.379 | ||
Chirurgen | 1.055.524 | Gesamt | 37.243.180 |
Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Hessen 2013, Darstellung der HA Hessen Agentur GmbH.